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EuGH: Rückforderung einer unzulässigen staatlichen Beihilfe

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/157RdW 2014, 129 Heft 3 v. 19.3.2014

AEUV: Art 107 f

EUV: Art 4

Im vorliegenden Fall hat die Europäische Kommission eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt sowie die Rückforderung dieser Beihilfe angeordnet. Die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfe wurden jedoch ebenso wenig bestimmt wie die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge. Nach dem Erlass der Entscheidung gab es zwischen der Kommission und dem betroffenen Staat Schriftwechsel über die Ermittlung der einzelnen Begünstigten und die Bemessung der genauen Beträge, die zurückzufordern sind (Stellungnahme der Kommission). Das nationale Gericht ist für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung der Entscheidung der Kommission zwar an deren Entscheidung gebunden, nicht aber an deren (ua auch vom Gericht beantragte) Stellungnahmen im Rahmen der Durchführung der Entscheidung. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art 4 Abs 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen und seine Entscheidung im Hinblick auf alle ihm übermittelten Dokumente begründen. In diesem Zusammenhang kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechnungen des nationalen Gerichts zur Bemessung der zu erstattenden Beihilfebeträge angesichts der Gesamtheit der relevanten Umstände (einschließlich der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den nationalen Behörden) einen Betrag gleich null ergeben.

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