ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1304
ÄrzteG: § 53 Abs 2 und 3
Die Zusammenarbeit einer Gesellschaft und eines Arztes in der Form, dass die Gesellschaft gegen Beteiligung an den Gewinnen der Ordination für diese (ua) Werbetätigkeiten entfaltet, verstößt gegen das Provisionsverbot des § 53 Abs 2 und 3 ÄrzteG. Der mit der Gründung der Gesellschaft beauftragte Rechtsanwalt haftet einem Gesellschafter für den Schaden aufgrund der durch die Rechtslage erzwungenen Einstellung der Geschäftstätigkeit, wenn er nicht auf die rechtliche Problematik des ihm bekannt gegebenen Unternehmenszwecks hingewiesen hat. Einem Geschädigten, der als Steuerberater selbst juristisch fachkundig ist und auch Anhaltspunkte betr die rechtlichen Probleme hatte, ist jedoch ein Mitverschulden anzulasten, das zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 führt.