Für Zwecke der Absetzung für Substanzverringerung beim gewerblichen Schotterverkauf ist anzunehmen, dass das gesamte künftig verwertbare Schottervorkommen schon in der Vergangenheit im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eingelegt worden ist. Die jährlich verkaufte Schottermenge wird somit nicht erst im Jahr des Verkaufes aus dem Privatvermögen eingelegt.