BEinstG: § 22a
ArbVG: § 117
Einer Behindertenvertrauensperson, die zugleich auch die weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, ist für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zukommen.