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BVA: Auftraggeber an ÖNORM A 2060 als "geeignete Leitlinie" gebunden

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias Öhler und RAA Mag. Michael WeinerRdW 2014/111RdW 2014, 78 Heft 2 v. 17.2.2014

BVergG 2006: § 99 Abs 2,

§ 97 Abs 2

Auftraggeber sind verpflichtet, in Ausschreibungsunterlagen und Verträgen die ÖNORM A 2060 ("Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen") heranzuziehen. Abweichungen sind zulässig, um die Ausschreibung an die Besonderheiten des einzelnen Auftrags anzupassen.

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