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Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/96RdW 2014, 71 Heft 2 v. 17.2.2014

GenG: § 34 Abs 2

ZPO: § 581

1. Sind nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht.

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