GenG: § 34 Abs 2
ZPO: § 581
1. Sind nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht.
GenG: § 34 Abs 2
ZPO: § 581
1. Sind nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht.