Fehlt in einer Rechtsmittelentscheidung die Feststellung des relevanten Sachverhalts oder wird bei der Sachverhaltsfeststellung nicht auf die Einwendungen der Parteien (zB gegen die Schätzungsüberlegungen) eingegangen, so hebt der VwGH die Rechtsmittelentscheidung auf (somit bis 2013 keine Ablehnung nach § 33a VwGG wegen des Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und damit ab 2014 Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes für die Revision an den VwGH).