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Dienstgeber-Haftungsprivileg: Arbeitsunfall mit Beteiligung eines deutschen Unfallversicherten

Arbeitsrecht JudikaturUnfallversicherungRdW 2014/56RdW 2014, 39 Heft 1 v. 23.1.2014

dSGB: § 106 Abs 3

AEUV Art 56

Kommt es in Österreich zu einem Arbeitsunfall mit Beteiligung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Unfallversicherten, so kann sich der ausländische Versicherte auf das nach seinen nationalen Vorschriften geltende Dienstgeberhaftungsprivileg berufen. Die Nichtanwendung des Haftungsprivilegs würde die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union empfindlich beeinträchtigen.

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