ABGB: §§ 896, 1165, 1295, 1302, 1313a
Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Produzenten.
Er ist jedoch als Erfüllungsgehilfe anzusehen, wenn die Anlieferung des Materials - wie hier - allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist.