AVRAG: § 3 Abs 1
Für die Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können.