KartG: § 5
UWG: § 1
Auch der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insb gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Maßgebend ist daher auch im konkreten Fall nur die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsauffassung.