GmbHG: § 18
Der (bloß) kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer einer GmbH bedarf zur Prozessführung einer besonderen Vollmacht; aufgrund der nur von einem der kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer erteilten Vollmacht ist der einschreitende Rechtsanwalt daher nicht berechtigt, namens der Gesellschaft Prozesshandlungen vorzunehmen.