PSG: § 27
Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei; Antragsgegner sind die abzuberufenden Organmitglieder.
Da die jüngere Rsp des 6. Senats generell von einer Parteistellung der Organmitglieder in einem Abberufungsverfahren ausgeht, kommt der Privatstiftung auch keine Aktivlegitimation zur Abberufung von Organmitgliedern zu.