Gem § 13 AuslBG hat der BMASK im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem BMWFJ durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gem § 12a AuslBG zugelassen werden können. Für das Jahr 2015 wurde vor Kurzem die neue, 11 Berufe umfassende Fachkräfteverordnung 2015 im BGBl kundgemacht (für das Jahr 2014 wurden noch 16 Berufe als Mangelberufe deklariert). BGBl II 2014/278.