Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 23. 6. 2014, SV 2/2013, Art 14 DBA-Liechtenstein als gleichheitskonform angesehen, zumal bei der Zuordnung der Einkünfte an eine feste Einrichtung die funktionale Zuordnung angewendet werden muss, sodass diese Einkünfte nicht so einfach über die Grenze verlagert werden können wie gewerbliche Eínkünfte. Dieser Vorgabe entsprechend hat der VwGH nun erste Erkenntnisse erlassen.