Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Geschäftsführungsleistung auch im Wege einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft erbringen. Die Geschäftsführerentlohnung ist dann einkommensteuerlich der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Anderes gilt, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft als bloße Zahlstelle fungiert, oder - ausnahmsweise - in Fällen von Missbrauch iSd § 22 BAO bzw Scheingeschäften iSd § 23 BAO.