AngG: § 27 Z 4, § 32
Gibt ein AN dem AG den wahren Grund seines Fernbleibens vom Dienst nicht bekannt (hier: Erkrankung) und erweckt so beim AG den Anschein, eigenmächtig Urlaub angetreten zu haben, so trifft ihn ein Mitverschulden an der in der Folge ausgesprochenen Entlassung, die der AG bei Kenntnis der wahren Umstände nicht ausgesprochen hätte.