RL 2001/23/EG : Art 3
ArbVG: § 13
Gem Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG (BetriebsübergangsRL) hat der Erwerber nach einem Betriebsübergang die "in einem KollV vereinbarten Arbeitsbedingungen" bis zur Kündigung oder zum Ablauf des KollV bzw bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen KollV in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem KollV für den Veräußerer vorgesehen waren. Dies gilt auch, wenn der KollV des Veräußerers mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufgekündigt wird und das Recht des Mitgliedstaats (hier: Österreich) für den Fall der Kündigung eines KollV eine Nachwirkung seiner Arbeitsbedingungen für die Arbeitsverhältnisse vorsieht, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren. Auch solche bloß nachwirkenden Arbeitsbedingungen eines KollV sind nämlich als "in einem KollV vereinbarte Arbeitsbedingungen" iSd Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG anzusehen.