ABGB: §§ 914 f
UrhG: § 3
Zwar sehen die Nutzungsbedingungen von YouTube vor, dass ein Nutzer, der Inhalte hochlädt, allen anderen Nutzern die Verwertung dieser Inhalte erlaubt, dies allerdings nur, "soweit dies durch die Funktionalität der Dienste und im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet wird". Daraus folgt, dass Dritte die Inhalte grundsätzlich nur durch Streaming nutzen dürfen; jede andere - kommerzielle oder nicht-kommerzielle - Verwertung müsste gesondert von YouTube oder vom hochladenden Nutzer gestattet werden.