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Genossenschaft: Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/712RdW 2014, 649 Heft 11 v. 17.11.2014

AktG: §§ 195 ff, 199 ff

ZPO: §§ 581 ff

1. Beschlussmängelstreitigkeiten einer Genossenschaft sind schiedsfähig. Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde.

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