AktG: §§ 195 ff, 199 ff
ZPO: §§ 581 ff
1. Beschlussmängelstreitigkeiten einer Genossenschaft sind schiedsfähig. Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde.