UrlG: § 10
MSchG: § 15j Abs 9, § 15r
Nimmt eine ursprünglich vollzeitbeschäftigte AN nach der Geburt ihres zweiten Kindes Karenz in Anspruch, so kommt es dadurch zu einer Ex-lege-Beendigung der bis dahin bestehenden Elternteilzeit für das erste Kind, dh das Arbeitsverhältnis wird mit Inanspruchnahme der Karenz für das zweite Kind auf Basis jenes Arbeitszeitausmaßes fortgesetzt, das ohne die Elternteilzeit gegolten hatte (hier: Vollzeitbeschäftigung). Tritt nun die AN während der Karenz vorzeitig aus, ist eine allfällige Urlaubsersatzleistung auf Basis des (mit Karenzantritt) wieder auflebenden Vollzeitarbeitsverhältnisses und nicht des Teilzeitarbeitsverhältnisses zu berechnen.