AEUV: Art 101
VO (EG) 1/2003: Art 23
Bei einer Unternehmensgruppe kann eine Gesellschaft nicht für Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden, die ihre Tochtergesellschaft eigenständig vor dem Zeitpunkt ihres Erwerbs begangen hat. Wird daher ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen während der Dauer des Kartells von einem anderen, daran bislang noch nicht beteiligten Unternehmen erworben und existiert es innerhalb dieser Unternehmensgruppe als Tochtergesellschaft und damit als gesonderte wirtschaftliche Einheit weiter, ist bei Festsetzung der Geldbuße nicht eine einheitliche Obergrenze auf Basis des konsolidierten Umsatzes der Unternehmensgruppe für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum anzuwenden, sondern eine gesonderte Obergrenze für jenen Teil der Geldbuße, für den das Tochterunternehmen allein haftet. Bei dieser Berechnung ist der Umsatz des Tochterunternehmens in dem Geschäftsjahr heranzuziehen, das der Verhängung der Geldbuße durch die Kommission vorausgeht; dadurch werden strukturelle Veränderungen berücksichtigt und es wird vermieden, dass die Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird.