AÖTB: § 6
CMR: Art 17
1. Tritt die Beschädigung des Frachtguts nicht bei der Beladung und Verstauung selbst ein, sondern während des Transports, also während des Obhutszeitraums des Frachtführers, kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR berufen, wenn die Beschädigung ua aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit der Verladung oder Verstauung des Guts durch den Absender oder Dritte, die für den Absender handeln, verbunden sind. Maßgebend ist allein, wer die Verladung und/oder Verstauung tatsächlich durchgeführt hat. Haben Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte.