ZaDiG: § 27
Sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Zweck der RL 2007/64/EG ist der Weg des österreichischen Rechts vereinbar, wonach der Gläubiger etwaige Zusatzkosten iZm der Zahlung nicht gesondert verrechnen darf, er aber solche Kosten bei der Kalkulation seiner Preise mitberücksichtigen und zugleich Ermäßigungen für bestimmte (effiziente) Zahlungsinstrumente zulassen kann.