VO (EG) 261/2004: Art 2, Art 5, Art 7
Bei Berechnung der Verspätung eines Fluges steht der Begriff "Ankunftszeit" für den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.