Ändern sich bei einem Gebäude die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, dann ist der Vorsteuerabzug ua nach einer "Großreparatur" zu berichtigen. Wann eine "Großreparatur" vorliegt, darüber schweigt sich allerdings das Gesetz aus. - Nach den UStR muss es sich dabei um einen "relativ hohen Aufwand" handeln, für eine konkrete Gesetzesanwendung wohl eine dürftige Umschreibung. Auch der Hinweis auf den früheren Begriff im EStG 1972 ("nicht regelmäßig jährliche" Aufwendungen) ist unergiebig: Im EStG 1972 hatte die Großreparatur einen weithin beliebigen Anwendungsbereich.