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Einkünfte aus Derivaten und der besondere Steuersatz nach § 27a EStG

SteuerrechtDr. Christian StanglRdW 2013/560RdW 2013, 568 Heft 9 v. 17.9.2013

Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zum besonderen Steuersatz von 25 % (§ 27a Abs 1 EStG) steht unter dem Vorbehalt, dass kein Ausschlussgrund nach § 27a Abs 2 EStG vorliegt. Bei Derivaten sind in diesem Zusammenhang das Verbriefungs-Kriterium des § 27a Abs 2 Z 7 EStG und das Public-Placement-Kriterium des § 27a Abs 2 Z 2 EStG zu beachten. Im Folgenden soll auf diese beiden Kriterien eingegangen werden.

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