Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zum besonderen Steuersatz von 25 % (§ 27a Abs 1 EStG) steht unter dem Vorbehalt, dass kein Ausschlussgrund nach § 27a Abs 2 EStG vorliegt. Bei Derivaten sind in diesem Zusammenhang das Verbriefungs-Kriterium des § 27a Abs 2 Z 7 EStG und das Public-Placement-Kriterium des § 27a Abs 2 Z 2 EStG zu beachten. Im Folgenden soll auf diese beiden Kriterien eingegangen werden.