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Kinderbetreuungsgeld - Unterbringung bei Krisenpflegeeltern

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/555RdW 2013, 564 Heft 9 v. 17.9.2013

Erste Rsp zum Wegfall des gemeinsamen Haushalts bei vorübergehender Unterbringung eines Kindes auf einem Krisenpflegeplatz

KBGG: § 2

1. Der für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erforderliche gemeinsame Haushalt mit dem Kind ist eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dazu stellt § 2 Abs 6 KBGG klar, dass ein gemeinsamer Haushalt nur dann vorliegt, wenn "der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind", und "bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit ... jedenfalls als aufgelöst" gilt. Bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als 3 Monaten muss daher die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen, bei einer Abwesenheit von bis zu 3 Monaten ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt.

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