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Verkauf des Unfallfahrzeugs außerhalb von Wrackbörsen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/520RdW 2013, 529 Heft 9 v. 17.9.2013

ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1323

Wenn feststeht, dass das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Kfz vom Geschädigten nicht repariert wird, ist dessen Schadenersatzanspruch auf die objektive Wertminderung, dh die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache im unbeschädigten Zustand und dem Wrackwert, beschränkt. Der Wrackwert richtet sich idR nach den Verhältnissen am lokalen Händlermarkt.

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