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Inhaltskontrolle von mit Textbausteinen erstellten und individuell angepassten Verträgen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/518RdW 2013, 529 Heft 9 v. 17.9.2013

ABGB: § 879 Abs 3

Ein Mietvertrag, der einseitig vom Vermieter unter Verwendung von Textbausteinen erstellt und individuell angepasst wurde, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB greift auch bei Verträgen zwischen Unternehmern ein. Der Maßstab für die Bejahung einer gröblichen Benachteiligung kann hier jedoch im Einzelfall strenger sein.

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