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GSpG: Regelungen betr Pokerspiel verfassungswidrig

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2013/503RdW 2013, 510 Heft 9 v. 17.9.2013

Der VfGH kann dem Gesetzgeber weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes noch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Erwerbsbetätigung entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs 2 GSpG aufnimmt. Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Der VfGH hat daher das Wort "Poker" in § 1 Abs 2 GSpG idF BGBl I 2010/54, § 22 GSpG samt Überschrift idF BGBl I 2010/73 und § 60 Abs 24 GSpG idF BGBl I 2012/69 als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 27. 6. 2013, G 26/2013, G 90/2012.

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