ZPO § 611
Ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst und etwa einen Vertrag richtig ausgelegt hat, ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht zu prüfen.
Der Aufhebungsgrund der Ordre-public-Widrigkeit des Schiedsspruchs (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO) ist restriktiv anzuwenden. Maßgeblich ist nicht die Begründung, sondern nur das Ergebnis des Schiedsspruchs. Die schlichte Unbilligkeit dieses Ergebnisses reicht ebenso wenig aus wie ein Widerspruch zu einer zwingenden Rechtsnorm, die nicht zu den Grundwertungen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu zählen ist.