AEUV Art 101
VO (EG) 1/2003: Art 5, 23
1. Ein Unternehmen, das gegen Art 101 AEUV verstoßen hat, kann nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht.