Erste Rsp zu den Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Nichtausführung einer Stop-Loss-Order
ABGB: §§ 919, 921, 1295, 1299, 1304
Hat die Bank eine Stop-Loss-Order pflichtwidrig nicht ausgeführt und lag nach der Natur des Geschäfts und dem der Bank bekannten Leistungszweck die verspätete Ausführung der Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Anlegers (§ 919 Satz 2 ABGB), sind die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäfts anzuwenden. Mit dem Verstreichen des Erfüllungstags (hier: 27. 7. 2007) fällt der Vertrag daher von selbst dahin. Infrage kommt daher nur ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadenersatzanspruch gem § 921 ABGB. Besteht dieser Anspruch zu Recht, so sind dem Anleger jene Nachteile zu ersetzen, die ihm durch die verschuldete Nichterfüllung entstanden sind.