In der "Lutscher"-E hat der OGH seine Rsp gefestigt, dass Verkehrsgeltung Tatbestandsvoraussetzung beim Imitationsmarketing ist.1 Leider ist damit das schwierige Verhältnis des Irreführungstatbestandes in § 2 Abs 3 Z 1 UWG zum Kennzeichenrecht (§ 9 UWG) noch immer nicht befriedigend gelöst.