Unterliegt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer keiner Gleitzeitregelung, lässt sich durch eine im Dienstvertrag vereinbarte Durchrechnung der Arbeitszeit über mehr als 3 Monate der Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf den gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag nicht vermeiden; dies ist nur durch einen Akt der kollektiven Rechtsgestaltung möglich. Für die vom Arbeitnehmer geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher gem § 19d Abs 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden. OGH 25. 6. 2013, 9 ObA 18/13g.