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VwGH zur Frist für die Vorlage zur Stiftungszusatzurkunde

SteuerrechtRdW 2013/432RdW 2013, 438 Heft 7 v. 16.7.2013

Der VwGH hat nunmehr geklärt, innerhalb welcher Frist die Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt vorgelegt werden muss, sollen die begünstigenden Regelungen für die Besteuerung von Privatstiftungen zur Anwendung kommen.

§ 13 Abs 6 KStG idF AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34 normiert, dass Privatstiftungen dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen haben.

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