Der VwGH hat nunmehr geklärt, innerhalb welcher Frist die Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt vorgelegt werden muss, sollen die begünstigenden Regelungen für die Besteuerung von Privatstiftungen zur Anwendung kommen.
§ 13 Abs 6 KStG idF AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34 normiert, dass Privatstiftungen dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen haben.