Erste Rsp zur Frage, ob die Feststellung der Behinderteneigenschaft durch einen Träger eines anderen Mitgliedstaats unionsrechtlich unmittelbare Bindungswirkung entfaltet
BEinstG §§ 2, 8, 14
Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheid über einen Behinderungsgrad von 50 % bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter. Zur Erlangung der Begünstigungen nach dem BEinstG (hier: Kündigungsschutz) ist es daher erforderlich, in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen.