EuGVVO: Art 6
Die für einen Energy Drink verwendete Marke "Pit Bull" greift in die ebenfalls für einen Energy Drink verwendete Marke "Red Bull" ein. Anreiz für die Verwendung dieses Begriffs "Pit Bull" ist offensichtlich die Assoziation mit der bekannten Marke "Red Bull"; darin liegt ein unlauteres Ausnutzen (zumindest) der Unterscheidungskraft der bekannten Marke.