Erste Rsp zur Frage, ob bei Erstverhängung oder gleichzeitiger Verhängung mehrerer Zwangsstrafen einzelne (insb frühere) Strafperioden ausgelassen werden dürfen
UGB §§ 277, 283
Dem Wortlaut des § 283 UGB ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht nach § 283 Abs 5 UGB erhöhte Zwangsstrafe für einen bestimmten Bestrafungszeitraum nur verhängt werden darf, wenn zuvor wegen Pflichtverstößen in vorangegangenen zweimonatigen Perioden nach Ablauf der Offenlegungsfrist Zwangsstrafen verhängt wurden oder gleichzeitig verhängt werden. Das erfordert auch der Normzweck - Erzwingung zeitgerechter Offenlegung - nicht. Eine solche Vorgangsweise, mag sie auch der Intention nicht gerecht werden, beschwert den Offenlegungspflichtigen nicht. Der Gesetzgeber gibt dem FirmenbuchG zwar die Pflicht zur Verhängung von Zwangsstrafen für die jeweils zweimonatigen Perioden des andauernden Verstoßes gegen die Offenlegungsfrist auf, macht aber die Strafbefugnis nicht von der lückenlosen Verhängung von Zwangsstrafen abhängig.