Eine Rückstellung für hinterzogene (Mehrwert-)Steuer kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.
Eine Rückstellung für hinterzogene (Mehrwert-)Steuer kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.