Wie berichtet hat der UFS den Ersatz einer Strafe, die über den Geschäftsführer verhängt worden ist, nicht als steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis behandelt: Da die Strafe der privaten Sphäre zuzurechnen sei, gelte das Gleiche auch für den Ersatz der Strafe. Damit widerspricht der UFS allerdings der Rechtsprechung des VwGH.