Erste Rsp zum Tatbestandsmerkmal "in der Nähe der Arbeitsstätte" des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG
ASVG § 175 Abs 2 Z 7
Grundsätzlich gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen, den ein DN zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen "in der Nähe der Arbeitsstätte" lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen (zB Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft). Um noch als "in der Nähe" gelegen zu gelten, muss der Ort im Allgemeinen von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein, in der während der Arbeitspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Sucht der Versicherte hingegen zur Einnahme seiner Jause einen rund 12 km von der Arbeitsstätte entfernten Ort auf und ist dies wesentlich nicht durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, steht der Weg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.