Erste Rsp zur Frage der Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen im KollV-Architekten
KollV-Architekten: §§ 15, 18
Nach dem KV für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten bestehen grds zwei Einstufungsmerkmale: Das Hauptkriterium ist die vorwiegend ausgeübte Tätigkeit, die den kennzeichnenden Verrichtungen bzw Aufgaben entsprechen muss, die in den einzelnen Beschäftigungsgruppen beschrieben werden. Zudem muss eine bestimmte fachliche Ausbildung bestehen, die gegebenenfalls durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann.