PreistransparenzG: § 1a
PreistransparenzV Treibstoffpreise 2011: § 1
§ 1a Abs 1 Preistransparenzgesetz ermächtigt den Verordnungsgeber nur zur Regelung einer Meldepflicht von Treibstoffpreisen in die Preistransparenzdatenbank der E‒Control mit dem ausdrücklich erwähnten Ziel, es "dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können". Damit stellt der Gesetzgeber ausdrücklich lediglich auf den Treibstoffpreis ab. Die Regelung einer Meldepflicht über die Serviceeinrichtungen (Shop, Autowäsche, SB-Wäsche) ist daher gesetzwidrig, weshalb der VfGH die Wortfolge "und sonstige Serviceeinrichtungen" in § 1 Abs 1 "Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011" (BGBl II 2011/246) ohne Fristsetzung aufgehoben hat.