BVergG § 23
AVG § 17
In vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist gem § 17 Abs 3 AVG im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss.