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Leitungswasserschaden - Versicherungsfall

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/343RdW 2013, 336 Heft 6 v. 17.6.2013

Klarstellung der Rechtslage

AWB: Art 1, 3

Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers (VR). Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen.

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