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HVertrG: Hemmung der Verjährung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/338RdW 2013, 332 Heft 6 v. 17.6.2013

Erste Rsp zu den Anforderungen an eine Antwort iSd § 18 Abs 3 HVertrG

HVertrG § 18 Abs 3

Nach § 18 Abs 3 HVertrG ist die Verjährung eines beim Unternehmer angemeldeten Anspruchs aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass der Handelsvertreter seine Ansprüche zur Vermeidung von deren Verjährung schon zu einem Zeitpunkt gerichtlich geltend machen muss, zu dem noch keine Reaktion des Unternehmers auf die geltend gemachten Ansprüche vorliegt. Es soll also dem Handelsvertreter vor Einleitung eines Prozesses gegen den Unternehmer dessen Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage vorliegen, ohne dass das Gesetz besondere Anfor-

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