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Grundbuch: abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheit

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/336RdW 2013, 331 Heft 6 v. 17.6.2013

Erste Rsp

WEG 2002: § 32

1. Die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit (hier: für Kosten einer Tiefgarage) ist vom GrundbuchG aufgrund beweiswirkender Urkunden über das formal gesetzmäßige Zustandekommen einer Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 ohne deren inhaltliche Prüfung im A2-Blatt der Wohnungseigentumsliegenschaft vorzunehmen. Eine Prüfung des Vereinbarungsinhalts, etwa in Richtung seiner ausreichenden Bestimmtheit, hat das GrundbuchG nicht vorzunehmen.

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