Erste Rsp
WEG 2002: § 32
1. Die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit (hier: für Kosten einer Tiefgarage) ist vom GrundbuchG aufgrund beweiswirkender Urkunden über das formal gesetzmäßige Zustandekommen einer Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 ohne deren inhaltliche Prüfung im A2-Blatt der Wohnungseigentumsliegenschaft vorzunehmen. Eine Prüfung des Vereinbarungsinhalts, etwa in Richtung seiner ausreichenden Bestimmtheit, hat das GrundbuchG nicht vorzunehmen.